1. Bebauung
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag,
dem Bundeskleingartengesetz, den betreffenden Bebauungsplänen und der
Dienstanweisung des Senators für das Bauwesen für Bauten in Kleingärten.
1.1
Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder
anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim
zuständigen Bauordnungsamt eingeholt werden und die Zustimmung durch
den Verpächter erfolgen. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung
sind unzulässig.
1.2 Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
1.3 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.
1.4
Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und
Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m2 groß sein, bei größeren
Kleingärten maximal jedoch 1 % der Gartenfläche betragen. Zur Anlage
des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu
verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
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2. Gehölze
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Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der
Obst-gehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich
Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das
Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht
erlaubt ist.
2.1 Obstgehölze
2.1.1 Auf je 200 m2
Gartenland dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender
Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der
Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 m
betragen. Nur am Hauptweg und an der südlichen Gartengrenze sind 2 m
Abstand ausreichend. In Altanlagen sind bei ausdrücklicher Zustimmung
des betroffenen Nachbarn Ausnahmen für den bestehenden Altbaumbestand
möglich.
2.1.2 Kleinbaumformen auf schwach wachsender
Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen
erforderlichen Pflanzenabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m,
bei Beerenobststammformen 1,0 m als Mindestabstand betragen.
2.2 Ziergehölze
2.2.1 Auf je 100 m2
Gartenland ist die Anpflanzung/der Stand von 2 Ziergehölzen (Laub- und
Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig. Ein
Grenzabstand von 2,50 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche
Gehölze zu_ wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht
überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
2.2.2 Großwüchsige Waldbäume — heimische Gehölze — haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
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3. Einfriedungen
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3.1 Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
3.2
Die Gartenpforte ist in der vom Gartenbauamt erstellten Form zu
erhalten und zu pflegen. Ansonsten ist sie in der vom Verpächter
jeweils festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten.
3.3
Lebende Hecken sind entsprechend der Pflanzung des Gartenbauamtes zu
erhalten erforderlichenfalls zu ergänzen. Ansonsten sind sie nach den
Angaben des Verpächters zu pflanzen. Bei Neuanpflanzungen und
Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die bestimmte Heckenform
ist einzuhalten: Eine Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten
werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Heckenbögen
über Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen
sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist
dabei zu achten.
3.4 Abgrenzungen zum Nachbargarten
durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer
Höhe von 0,75 m mit engmaschigem Draht¬geflecht sind jedoch möglich.
Entsprechende Stutzpfosten müssen in ihren Abmessungen der geringen
Zaunhöhe angepasst sein.
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4. Umweltschützende Maßnahmen
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4.1
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings-
bzw. Bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten
Notfall anzuwenden.
4.2 Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln in Kleingärten ist verboten.
4.3 Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.
4.4
Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für Vögel
sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern
auf das unbedingte Maß zu beschränken.
4.5 Pflanzliche
Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden
zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche
weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht
geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage muss
durch Abpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur
Belästigung anderer führen.
4.6 Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.
4.7
Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht
in die Gräben eingeleitet werden. Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs
und Tiere Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht verändert
werden dürfen und der Wasserdurchfluss zu gewährleisten ist. Die
Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit zwischen dem 15. August und
dem 15. November durchgeführt werden. Während der Räumungsperiode ist
jeweils nur eine Grabenseite zu reinigen. Die Weisungen des
Eigentümers, des Deichverbandes und der zuständigen Ämter sowie des
Verpächters sind zu befolgen. Das gilt auch für die Benutzung von
Deichen.
4.8 Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur werktags ab 20.00 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung führen.
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5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
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5.1
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen
wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im
Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die
eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5.2
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur
Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von
höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen
Sicherheitsvorschriften gestattet.
5.3 Bei Benutzung von
Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom
Verpächter getroffenen Regelungen bindend.
5.4
Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime,
Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken und -absperrungen
usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
Festgestellte Schäden müssen sofort dem Verpächter gemeldet werden.
5.5
Der Verpächter ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für
die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der
Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit setzt der Ver¬pächter einen entsprechenden
Geldbetrag fest.
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6. Ruhe und Ordnung
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6.1
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und
Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
6.2
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräusch Verursachung ist verboten. Geräusch verbreitende Gartengeräte
können ganzjährig werktags von 8 — 13 Uhr und 15 — 19 Uhr benutzt
werden. Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall
vorbehalten.
6.3 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen
von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt.
Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten
Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von
Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht
statthaft.
6.4 Jeglicher Handel, insbesondere der
Verkauf und Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer
Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
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7. Tierhaltung
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Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in
der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz
fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen
auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen
Tierhaltern zu beseitigen.
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8. Verstöße
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Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung
mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht
unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können
wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages
führen.
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9. Fachberatung
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Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die
Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge
zunutze zu machen.
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10. Schlussbestimmungen
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Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages.
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