Kleingartenverein "Zukunft" e.V. Zwickau
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Gartenordnung
 
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nützen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.
 
1. Bebauung
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz, den betreffenden Bebauungsplänen und der Dienstanweisung des Senators für das Bauwesen für Bauten in Kleingärten.
1.1 Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen Bauordnungsamt eingeholt werden und die Zustimmung durch den Verpächter erfolgen. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
1.2 Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
1.3 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.
1.4 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m2 groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1 % der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
 
2. Gehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obst-gehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.
2.1 Obstgehölze
2.1.1 Auf je 200 m2 Gartenland dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 m betragen. Nur am Hauptweg und an der südlichen Gartengrenze sind 2 m Abstand ausreichend. In Altanlagen sind bei ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn Ausnahmen für den bestehenden Altbaumbestand möglich.
2.1.2 Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzenabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m, bei Beerenobststammformen 1,0 m als Mindestabstand betragen.
2.2 Ziergehölze
2.2.1 Auf je 100 m2 Gartenland ist die Anpflanzung/der Stand von 2 Ziergehölzen (Laub- und Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig. Ein Grenzabstand von 2,50 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu_ wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
2.2.2 Großwüchsige Waldbäume — heimische Gehölze — haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
 
3. Einfriedungen
3.1 Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
3.2 Die Gartenpforte ist in der vom Gartenbauamt erstellten Form zu erhalten und zu pflegen. Ansonsten ist sie in der vom Verpächter jeweils festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten.
3.3 Lebende Hecken sind entsprechend der Pflanzung des Gartenbauamtes zu erhalten erforderlichenfalls zu ergänzen. Ansonsten sind sie nach den Angaben des Verpächters zu pflanzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die bestimmte Heckenform ist einzuhalten: Eine Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
3.4 Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 0,75 m mit engmaschigem Draht¬geflecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stutzpfosten müssen in ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.
 
4. Umweltschützende Maßnahmen
4.1 Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. Bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall anzuwenden.
4.2 Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln in Kleingärten ist verboten.
4.3 Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.
4.4 Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.
4.5 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage muss durch Abpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
4.6 Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.
4.7 Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in die Gräben eingeleitet werden. Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht verändert werden dürfen und der Wasserdurchfluss zu gewährleisten ist. Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 15. November durchgeführt werden. Während der Räumungsperiode ist jeweils nur eine Grabenseite zu reinigen. Die Weisungen des Eigentümers, des Deichverbandes und der zuständigen Ämter sowie des Verpächters sind zu befolgen. Das gilt auch für die Benutzung von Deichen.
4.8 Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur werktags ab 20.00 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung führen.
 
5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.1 Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5.2 Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
5.3 Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter getroffenen Regelungen bindend.
5.4 Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken und -absperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden müssen sofort dem Verpächter gemeldet werden.
5.5 Der Verpächter ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Ver¬pächter einen entsprechenden Geldbetrag fest.
 
6. Ruhe und Ordnung
6.1 Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
6.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräusch Verursachung ist verboten. Geräusch verbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8 — 13 Uhr und 15 — 19 Uhr benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.
6.3 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.
6.4 Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
 
7. Tierhaltung
Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
 
8. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
 
9. Fachberatung
Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.
 
10. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages.