Kleingartenverein "Zukunft" e.V. Zwickau
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Satzung des Kleingartenvereins „ Zukunft“ e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

 

  1. Der Verein führt den Namen Gartenverein „Zukunft“ Zwickau e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 08056 Zwickau, Reuterweg 45.
  3. Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V.
  4. Der Verein nutzt die Flurstücke 1338/5 und 1338/6 der Gemarkung Zwickau. Auf dem Gelände des Flurstückes 198 der Gemarkung Niederplanitz (Quelle) und des Flurstückes 1305, Gemarkung Zwickau (Sammelbehälter) befindet sich die Brauchwasseranlage des Vereins. Der Trinkwasseranschluss liegt auf dem Flurstück 2529/3, Gemarkung Zwickau (Anschlussschacht). Die Trinkwasserleitung führt über die Flurstücke 1978/1, 2529/6 und 1977 der Gemarkung Zwickau zum Gartenverein.
  5. Der Verein ist unter der Nr.35 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau eingetragen.
  6. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
  7. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins
 

  1. Der Gartenverein „Zukunft“ Zwickau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele. Der Tätigkeit des Vereins liegen soziale Aufgaben zugrunde.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und der Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Stadt und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
  5. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht schriftlich beim Vorstand die Aufnahme an die Mitgliedschaft des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. an. 
  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Die Mitglieder haben das Recht:

·    über die Belange des Vereins in der Mitgliederversammlung frei ihre Meinung zu äußern und bei der  Beschlussfassung mitzuwirken,

·        der Beschwerde beim Vorstand,

·        Auskünfte über Belange, die die Vereinsarbeit betreffen, beim Vorstand zu erhalten,

  ·      gemeinschaftliche Einrichtungen zu nutzen.
 

Die Mitglieder haben die Pflicht:

·    diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

·       ihre Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu sichern,

·        für Ordnung und Sauberkeit im eigenen Garten und auf dem Territorium des Gartenvereins zu sorgen,

·        die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten,

·        regelmäßig und termingerecht ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein   nachzukommen, für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden,

·      die geforderten Arbeitsstunden zur Sauber- und Instandhaltung der Vereinsanlagen und des Vereinseigentums ordnungsgemäß abzuleisten. Für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbeitrag zu entrichten,

·        bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

·       schriftliche Austrittserklärung, ein Austritt ist zum 30.11. eines jeden Jahres möglich

·       Ausschluss

·       Tod

·       die Auflösung des Vereins

  1.  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  2.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung, der          Kleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den            Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  2. Der Pächter hat bei Austritt oder Ausschluss den Garten bis zum Wirksamwerden des jeweiligen Rechtsvorganges in Ordnung zu halten. Verkaufsverhandlungen zwischen Abgebenden und Übernehmenden sind in eigener Verantwortung abzuwickeln, die Nachfolgenutzung des Gartens setzt den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft voraus.
  3. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins

 

  1. Der Verein finanziert sich aus durch die Mitgliederversammlung beschlossenen :

·        Mitgliedsbeiträge

·        Umlagen

·        Einnahmen der Nutzung des Gartenheimes durch die Mitglieder

·        Spenden

  1. Die Beitrags- und Umlagenzahlung ist entsprechend der terminlichen Festlegung des Vorstandes fällig und bargeldlos auf das Konto des Vereins zu entrichten. Für das Vereinskonto werden seitens des Vorstandes die Zeichnungsberechtigten festgelegt. Die Aufnahme von Krediten zur Schaffung gesellschaftlicher Einrichtungen für den Verein ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  2. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verein. Dieser haftet mit seinem Vermögen (Eigentum und Kontostand). Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
  3. Die Revisionskommission ist für die Überprüfung einer rechtmäßigen Finanzwirtschaft verantwortlich. Des weiteren werden Überprüfungen des vereinseigenen Inventars sowie der ordnungsgemäßen Beitrags- und Umlagenkassierung vorgenommen. Die Revisionskommission ist der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins fordern oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen der Gartenanlage unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  4. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Über Anträge, die erst nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zu stimmen.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen durch Handzeichen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind durch Aushang in den Vereinsschaukästen den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)      Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung

b)     Wahl des Vorstandes

c)      Wahl der Revisionskommission

d)     Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge , Umlagen

e)      Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

f)      Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Revisionskommission und die Entlastung des Vorstandes.

g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

·        1. Vorsitzenden

·        2. Vorsitzenden

·        Schriftführer

·        Schatzmeister

·        Obmann für Werterhaltung

  1. Die Revisionskommission besteht aus:

·        Vorsitzenden

·        Stellvertreter

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Der Vorstand wird in offener Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. In gleicher Weise hat die Wahl der Revisionskommission zu erfolgen.
  4. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Tätigkeit weitere Vereinsmitglieder zu Leitungsaufgaben heranziehen, die im Sinne eines erweiterten Vorstandes wirken und mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen können. Die vom Vorstand dafür eingesetzten Gartenfreunde sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  5. Der Vorsitzende leitet mit seinem Vorstand und dem erweiterten Vorstand die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat dafür einzutreten, dass die Ziele des Vereins durch seine Organe und Mitglieder so verwirklicht werden, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
  6. Der Vorstand ist berechtigt:

·        Über die Vergabe freiwerdender Kleingärten zu entscheiden und Unterpachtverträge abzuschließen,

·        gegenüber Vereinsmitgliedern Aufträge zu erteilen,

·  bei Verstößen von Vereinsmitgliedern gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins nach vorangegangener Ermahnung Erziehungsmaßnahmen bzw. bei groben Verstößen den

 

·        Ausschluss aus dem Verein zu beschließen, der eine Kündigung des Pachtvertrages nach sich zieht,

·        Gartenbesichtigungen durchzuführen, wobei die Vereinsmitglieder die Gewährungs- und Auskunftspflicht haben.

  9.        Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, bis
    zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestellen.

10.    Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die  Mitgliederversammlung gewählt werden,     wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen
nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

11.   Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf  Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

12.   Die Vorstandssitzungen werden monatlich durchgeführt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Terminänderungen werden telefonisch bekanntgegeben.

13.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind.

14.   Die Vorstandsitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren.

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

1.     Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden.

·       Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen notwendig.

·       Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.

2.     Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und  dem zuständigen Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerlicher Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e. V., den er unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins, Kassenbücher und  Protokolle dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

 

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher, als auch in männlicher Form.

 

Anmerkung:

       Diese Vereinssatzung  wurde in der Mitgliederversammlung am 06.04.2013  

       beschlossen.