Kleingartenverein "Zukunft" e.V. Zwickau |
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Satzung des Kleingartenvereins „ Zukunft“ e.V. § 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht: · über die Belange des Vereins in der Mitgliederversammlung frei ihre Meinung zu äußern und bei der Beschlussfassung mitzuwirken, ·
der Beschwerde beim
Vorstand, ·
Auskünfte über Belange,
die die Vereinsarbeit betreffen, beim Vorstand zu erhalten, ·
gemeinschaftliche
Einrichtungen zu nutzen. Die Mitglieder haben die Pflicht: · diese Satzung, den
abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung sowie die
Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich
innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen, · ihre Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen zu sichern, |
· für Ordnung und
Sauberkeit im eigenen Garten und auf dem Territorium des Gartenvereins zu
sorgen, · die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten, · regelmäßig und
termingerecht ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nachzukommen, für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung
Säumniszuschläge beschlossen werden, · die geforderten
Arbeitsstunden zur Sauber- und Instandhaltung der Vereinsanlagen und des
Vereinseigentums ordnungsgemäß abzuleisten. Für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit
ist der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbeitrag zu entrichten, · bei Wohnungswechsel hat
das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand
mitzuteilen. § 4
Beendigung der Mitgliedschaft
·
schriftliche Austrittserklärung,
ein Austritt ist zum 30.11. eines jeden Jahres möglich ·
Ausschluss ·
Tod ·
die Auflösung des
Vereins
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in
einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher
schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem
Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung
schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht
ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
|
§ 5
Beiträge und Mittel des Vereins
·
Mitgliedsbeiträge ·
Umlagen ·
Einnahmen der Nutzung
des Gartenheimes durch die Mitglieder ·
Spenden
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
|
a)
Beschlussfassung über
die Satzung, Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung b)
Wahl des Vorstandes c)
Wahl der
Revisionskommission d)
Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge , Umlagen e)
Beschlussfassung über
den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern f)
Jährliche Entgegennahme
und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den
Kassenbericht sowie des Berichtes der Revisionskommission und die Entlastung
des Vorstandes. g)
Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins. § 8 Vorstand
·
1. Vorsitzenden ·
2. Vorsitzenden ·
Schriftführer ·
Schatzmeister ·
Obmann für Werterhaltung
·
Vorsitzenden ·
Stellvertreter
·
Über die Vergabe
freiwerdender Kleingärten zu entscheiden und Unterpachtverträge abzuschließen, ·
gegenüber
Vereinsmitgliedern Aufträge zu erteilen, · bei Verstößen von
Vereinsmitgliedern gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins nach
vorangegangener Ermahnung Erziehungsmaßnahmen bzw. bei groben Verstößen den |
·
Ausschluss aus dem
Verein zu beschließen, der eine Kündigung des Pachtvertrages nach sich zieht, ·
Gartenbesichtigungen
durchzuführen, wobei die Vereinsmitglieder die Gewährungs- und Auskunftspflicht
haben. 9.
Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, bis 10.
Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen 11.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 12.
Die Vorstandssitzungen
werden monatlich durchgeführt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Terminänderungen werden telefonisch bekanntgegeben. 13.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens
ein weiteres Mitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind. 14.
Die Vorstandsitzungen
sind vom Schriftführer zu protokollieren. § 9 Satzungsänderungen 1.
Satzungsänderungen können
nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. ·
Zu einem Beschluss, der
eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
Erschienenen notwendig. ·
Satzungsänderungen
aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. 2.
Jede Satzungsänderung
ist dem zuständigen Finanzamt und dem
zuständigen Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung
anzuzeigen. § 10 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerlicher Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung
berechtigter Forderungen an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.
V., den er unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des gemeinnützigen
Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit
dem Schriftgut des Vereins, Kassenbücher und
Protokolle dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V. zur
Aufbewahrung zu übergeben. § 11 Inkrafttreten der Satzung Mit
Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos. § 12 Sprachliche Gleichstellung Die
verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher,
als auch in männlicher Form. Anmerkung: Diese
Vereinssatzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 06.04.2013 beschlossen. |